AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Regelungen

Hinweis zur Streitbeilegung:

Die Online-Streitbeilegung-Plattform der EU-Kommission finden Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Unsere E-Mail-Adresse lautet office@openbeatz.de

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Präambel

Open Beatz Festival GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Florian Gebauer und Tobias Hagel, An der Römerstraße 18, 89331 Burgau (nachfolgend der Veranstalter genannt) bietet Festivals (nachfolgend „Open Beatz“ genannt) auf dem ausgewiesenen Festivalgelände Puschendorfer Str. 2, Herzogenaurach, Bayern an. Das Festivalgelände umfasst insbesondere sämtliche Flächen von Open Beatz, zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt wird, sowie das Campingareal und die Parkzonen (nachfolgend das „Festivalgelände“).

§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages

1. Diese folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer eines Tickets oder einer sonstigen Leistung (nachfolgend der „Besucher“) und dem Veranstalter. Der Veranstalter weist darauf hin, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Besuchers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

3. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Der Veranstalter schließt nur Verträge mit Verbrauchern ab, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist primär der Kauf eines Tickets, wodurch die Parteien einen Veranstaltungsvertrag abschließen und der Besucher ein Besuchsrecht an der Veranstaltung erwirbt. Zusätzlich kann der Besucher weitere Leistungen buchen. Mit der Buchung eines Parkplatzes oder Campingplatzes schließt der Besucher einen Mietvertrag über einen KFZ-oder Camping-Stellplatz. Mit der Buchung eines Locker schließt der Besucher einen Mietvertrag über ein Schließfach (nachfolgend nur „Locker“). Gegenstand des jeweiligen Vertrages kann auch der Verkauf von weiteren Zusatzartikeln durch den Verkäufer an den Besucher sein.

6. Die Bewachung, Überwachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs, die Gewährung von Versicherungsschutz oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten.

7. Für die Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Mietvertrag wird vorher fristlos gekündigt. Eine Rückerstattung des Mietpreises für den Fall, dass der Kunde den angemieteten Stellplatz, Campingplatz nicht nutzt, ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: § 537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen.

8. Besondere Bestimmungen gelten für die Buchung und Nutzung des Parkplatzes, für die Buchung eines Campingplatzes und Nutzung des Campinggeländes, sowie für die Buchung und Nutzung von Schließfächern („Locker“). Diese besonderen Bestimmungen befinden sich im Anhang zu diesen AGB.

9. Der Besucher kann über die Website des Veranstalters eine Bestellung der Tickets, weiterer Zusatzartikel, die Buchung eines Parkplatzes, Campingplatzes, Lockers oder weitere Artikel vornehmen. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Besucher aus, sobald er die Schaltfläche „Jetzt bezahlen“ (oder eine Schaltfläche mit ähnlicher Formulierung) betätigt hat. Die Annahme des Vertrages zwischen dem Besucher und dem Veranstalter kommt (i) im Falle der Zahlung durch Vorkasse durch Anzeige der Überweisungsdaten für die noch fehlende Überweisung und (ii) bei sämtlichen anderen Zahlarten durch Zuteilung und Übersendung der Ticketnummer bzw. des Tickets an den Teilnehmer zustande. Darüber hinaus stellt die für den Teilnehmer erkennbare Zusendung eines Zugangs zu einem persönlichen MyTicket-Portal immer eine Vertragsbestätigung dar. Sollte Besucher eine solche Erklärung nicht fristgemäß erhalten, ist er an seine Bestellung nicht mehr gebunden.

10. Im Anschluss an den Eingang der vollständigen Bezahlung bei dem Veranstalter erhält Besucher die Tickets an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Besucher erhält keine weiteren Tickets per Post oder Fax.

11. Der Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Besucher nach der Bestellung per E-Mail übersandt. Darüber hinaus kann Besucher, welcher ein Kundenkonto angelegt hat, seine jeweiligen Bestellungen über sein Kundenkonto jederzeit nach Vertragsschluss aufrufen.

12. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Es ist deutsches Recht anwendbar, soweit Besucher Kaufmann ist.

13. Alle Preisangaben verstehen sich als Brutto-Europreise.

§ 2 Abwicklung des Kaufvertrages

1. Bei Abschluss des Vertrages wird die Zahlung des Kaufpreises sofort fällig. Der Besucher hat die Möglichkeit zwischen verschiedenen Bezahlungsmodalitäten zu wählen.

2. Bei Rücklastenschriften werden diese Zusatzkosten dem Besucher in Rechnung gestellt.

3. Der Besucher wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Besucher die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 3 nicht feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

§ 3 Pflichten des Besuchers

1. Der Besucher ist selbst für die Aufbewahrung und Mitführung der Tickets zur Veranstaltung verantwortlich.

2. Tickets oder andere angebotene Leistungen, die nur personalisiert erworben werden können, berechtigen nur den jeweiligen Inhaber des Tickets oder des gebuchten Zusatzartikels zur Teilnahme an der Veranstaltung bzw. zur Nutzung. Umpersonalisierungen richten sich nach den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TicketPAY Europe GmbH.

3. Der Besucher ist bei der Inanspruchnahme von vergünstigten Tickets dazu verpflichtet, unaufgefordert die entsprechenden Nachweise bei den Zugangskontrollen zur Veranstaltung vorzulegen. Für den Fall, dass der Besucher dem nicht nachkommt, steht dem Veranstalter das Recht zu, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Nachweispflicht vom Vertrag zurückzutreten. Falls sich herausstellt, dass Besucher nicht für die entsprechende Ticketart berechtigt ist, wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter gesetzlich dazu berechtigt ist, den Vertrag anzufechten.

4. Der Besucher ist verpflichtet, die vom Veranstalter erbrachten/zu erbringenden Leistungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Der Besucher ist insbesondere nur berechtigt, die Tickets für ausschließlich private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Tickets oder Nutzung zu als Preis für ein Gewinnspiel, Preisausschreiben oder sonstigen Werbezwecken ist ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter verboten. Der private Weiterverkauf ist ausschließlich über die TicketPAY-Plattform erlaubt und richten sich nach den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TicketPAY Europe GmbH.

5. Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.

6. Jeder Besucher, der Tickets unter Verstoß gegen die vorstehenden Klauseln des § 3 Nr. 4 und 5 weitergibt oder im Sinne von § 3 Nr.6 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenem oder präparierten Ticket bzw. Besuchsrecht zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket einzuziehen oder das Besuchsrecht zu widerrufen.

7. Der Besucher hat sicherzustellen, dass seine Handlungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen. Der Besucher ist insbesondere verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit etwaiger Handlungen/Aktionen selbst zu überprüfen und sich rechtskonform zu verhalten.

8. Sofern Dritte Ansprüche nach den vorrangegangenen Ziffern gegenüber dem Veranstalter geltend machen, wird der Veranstalter den Besucher hierüber unverzüglich informieren. Der Besucher verpflichtet sich, den Veranstalter insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, ihn bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit dem Veranstalter kein Mitverschulden zur Last fällt. In diesem Fall ist die Freistellung um den Mitverschuldensanteil zu kürzen.

§ 4 Änderungen, Absage, Stornierung durch den Veranstalter

1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.

2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Der Veranstalter hat das Recht, den Ablauf, den Inhalt und den Ort der jeweiligen Veranstaltungen kurzfristig zu ändern. Der Veranstalter wird – soweit möglich – für gleichwertigen Ersatz sorgen. Hieraus ergibt sich für den Besucher kein Recht zum Rücktritt und/oder zur Stornierung seiner Tickets, solange der Gesamtcharakter von Open Beatz gewahrt bleibt.

3. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind soweit zumutbar vom Besucher hinzunehmen.

4. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Der Veranstalter versucht Programmänderungen unverzüglich auf seiner Homepage unter www.openbeatz.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntzumachen. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf in der Festivalpp und über die Social Media Kanäle bekannt gegeben.

5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund örtlich und/oder terminlich zu verlegen oder abzusagen. In diesem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch nur begrenzt auf den Nennwert des Tickets und nur bis zum Veranstaltungstermin. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein Ausschluss der Haftungsbeschränkung/des Haftungsausschlusses nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen greift.

6. Der Veranstalter ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Epidemien, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen. Bei Absage durch den Veranstalter werden bereits bezahlte Gebühren erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein Ausschluss der Haftungsbeschränkung/des Haftungsausschlusses nach § 6 dieses Vertrages greift.

7. Open Beatz findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Sollten die Witterungsumstände jedoch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler und/oder des Personals begründen, kann der Veranstalter Open Beatz sofort abbrechen. Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.

8. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.

§ 5 Fotos und Aufzeichnungen

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen vor und während der gesamten Veranstaltungen Veranstaltung Ton- und Bildtonaufnahmen durch den Veranstalter und ihn beauftragte Dritte erstellt werden und von dem Veranstalter im Internet, den Printmedien und anderen Medien veröffentlicht, verbreitet und weitergegeben werden, soweit dies nach den Regelungen der DSGVO und des Kunsturhebergesetzes zulässig ist.

§ 6 Haftung

1. Für etwaige Mängel stehen dem Besucher gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes bestimmt. Für Verbraucher werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch § 6 Nr.2 dieser AGB nicht beschränkt.

2. Sofern der Besucher Unternehmer ist, beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher gilt im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

3. Soweit Parkplätze, Campingpasse, Locker oder sonstige Zusatzartikel gebucht werden, kann sich ergänzend die Anwendung von Mietvertragsrecht ergeben. Bei Mietverhältnissen ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Veranstalters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

4. Für den Fall, dass es einen Fall gesetzlicher Gewährleistung gibt, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von dem Veranstalter zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Besuchers verursacht werden.

5. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

6. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers.

7. Der Besucher und die ihn begleitenden Personen verpflichten sich, den Parkplatz, den Camping-Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des Campinggeländes pfleglich zu behandeln.

8. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Haftungsregelungen ausgeschlossen.

9. Der Besucher haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder auf dem Campinggelände oder gegenüber anderen Besuchern verursachten Schäden. Schäden, die während des Aufenthaltes durch den Besucher selbst oder dessen Begleitpersonen schuldhaft verursacht werden, sind dem Veranstalter gegenüber umgehend anzuzeigen.

10. Offensichtliche Schäden durch den Veranstalter, die dem Besucher vor Verlassen des Parkplatzes bekannt werden, sind dem Veranstalter gegenüber unverzüglich anzuzeigen und ihm ist Gelegenheit zur Untersuchung des Schadens zu geben. Ist dies dem Besucher ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige in Textform bei dem Veranstalter unter der in diesen AGB genannten Adresse zu erfolgen. Zum Personal zählen keine Landwirte, die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.

11. Der Veranstalter haftet nicht für die Verluste der in dem Locker aufbewahrten persönlichen Wertgegenstände. Daneben haftet der Veranstalter nicht für Verluste der in dem Locker aufbewahrten Habe, soweit den Besucher grobes Verschulden trifft.

12. Der Besucher wird den Veranstalter bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

13. Der Veranstalter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet er nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Besucher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten) oder wenn es sich um ein allein vom Veranstalter zu beherrschendes Risiko handelt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

14. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

15. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Zutritt zum Festivalgelände

1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Besucher, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Alter von 16 bzw. 17 Jahren ist zwingend eine Aufsichtsperson notwendig. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände/zum Campingplatz) ist das Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen und darf nicht abgelegt oder weitergegeben werden.

2. Besucher mit „Weekend-Ticket & Camping“ und „Weekend-Ticket VIP & Camping“ können am Veranstaltungswochenende jeder Zeit zwischen Campingplatz Parkplatz, Campingplatz und Festivalgelände hin und her pendeln. Alle Besucher, die nicht auf dem Campingplatz übernachten (Hotelgäste, Tagesgäste, etc.) können das Festivalgelände pro Tag nur einmal betreten und wieder verlassen. Ein Wiedereinlass an ein- und demselben Festivaltag ist aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich.

3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von § 8, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Äußerungen tätigt. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (§ 10). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Besuchers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.

4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

5. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend am Service-Schalter umgetauscht werden.

§ 8 Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle

1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind allgemein gefährliche und/oder gefährdende und/oder verbotene Gegenstände verboten. Hierzu zählen insbesondere Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, Shishas mit Glas-Bowl, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Aggregate und Autobatterien, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen mit mehr als 450g Gasfüllung, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Mannschaftszelte über 5 Personen, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände.

2. Zusätzlich sind auf dem Festivalgelände von Open Beatz Plastikbehälter und Dosen (Behältnisse aller Art, auch Trinkrucksäcke) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder durch den Veranstalter lizensierten Händlern zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.

3. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises ist in diesem Fall nicht möglich.

4. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände nach § 8 Nr.1 und 2 vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen sowie an öffentliche Behörden oder die Polizei zu übergeben. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in den Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

5. Eine nachträgliche Verhinderung des Besuchers, an der Veranstaltung teilzunehmen, berechtigt nicht zur Rückerstattung des Eintrittspreises.

§ 9 Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen

1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die Festivalgeländeordnung, die Campingordnung und die Parkordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

2. Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:

  • verbotene Gegenstände im Sinne von § 8 mitzuführen;
  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
  • Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen;
  • außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
  • bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt;
  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;
  • Das so genannte Stage diving, Crowd surfing und Pogen.
  • Äußerungen homophober, sexistischer, rassistischer oder sonstiger menschenverachtender Inhalte.

3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras und Drohnen ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt, soweit ein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben ist. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

4. Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gemäß verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Open Beatz Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

5. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Besucher vom Veranstaltungsort verwiesen, verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB, die Festivalordnung, die Campingordnung oder die Parkordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 10 Jugendschutz

Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

§ 11 Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass bei Open Beatz, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

§ 12 Pfandsammeln

Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt, soweit ein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Textform.

2. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.

Stand 01.12.2022

II. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Parkplatzes

Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt.

§ 1 Allgemeines

1. Die Firma Empire Event & Support übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus.

2. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Besucher und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung.

3. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) Kfz sind ausgeschlossen.

4. Der Besucher ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten.

5. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.

6. Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel.

§ 2 Besonderheiten der Parkflächen

1. Dem Besucher ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Besuchers in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen.

2. Auch ist dem Besucher bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben. Außerdem ist dem Besucher bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.

§ 3 Abstellen des Fahrzeugs

1. Der Besucher kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Paktplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten.

2. Der Besucher hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz, und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen.

3. Beachtet der Besucher die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Besuchers berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen.

4. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Besuchers beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten.

5. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Besucher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind.

6. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

7. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. KFZ-Anhänger abgestellt werden.

§ 4 Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

§ 5 Geltung der StVO/weitere Verbote

1. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:
a. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;
b. die Lagerung jeglicher Gegenstände;
c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
d. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
e. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
f. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.

2. Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Besucher zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Besuchers beseitigen zu lassen.

3. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 6 Entfernung – Verwertung des Fahrzeugs

1. Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn
a. die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde;
b. das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
c. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.

2. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Besucher.

III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Campinggeländes („Campingplatz“)

§ 1 Platzordnung

Für die Benutzung des Campinggeländes und für das Verhalten auf dem Campinggelände gilt die Benutzungsordnung für das Campinggelände, die der Besucher als für sich verbindlich anerkennt.

§ 2 An- und Abreisezeiten

1. Ein von dem Besucher auf dem Campinggelände gebuchter Zeltplatz steht dem Besucher am Anreisetag ab 10:00 Uhr zur Verfügung. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf.

2. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt.

3. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten.

4. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

5. Der Zeltplatz muss am Abreisetag bis 15:00 Uhr sauber verlassen werden. Bei Fristüberschreitung kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. Die vertragsgerechte Räumung ist jedoch Hauptpflicht des Besuchers.

§ 3 Aufenthalt/Besuch

1. Das Campinggelände darf nur mit der angemeldeten Personenanzahl genutzt werden. Besucher müssen vor Betreten des Campinggeländes angemeldet werden.

2. Der Zeltplatz darf pro Besucher nur mit einer regulären Campingausrüstung belegt werden. Zusätzliche Campingausrüstungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und müssen angemeldet werden.

§ 4 Stromaggregate/Naturschutz

1. Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

2. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

3. Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

4. Das Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

5. An den Bandausgaben erhalten die Besucher je einen Müllsack. Das beim Kauf des Festivaltickets entrichtete Müllpfand wird den Besuchern an den Müllstationen zu den vor Ort und unter www.openbeatz.de bekannt gemachten Öffnungszeiten gegen Abgabe der gefüllten Säcke und der Müllpfandmarke zurückerstattet. Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.

§ 5 Unberechtigter Zutritt

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt, soweit der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.

IV. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Schließfächern („Locker“)

§ 1 Schließfachnutzung

1. Die Locker können nur während der Öffnungszeiten des Open Beatz Festival-Geländes genutzt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Inanspruchnahme der Locker nicht gestattet.

2. Die Locker werden durch einen Code oder Schlüssel verschlossen. Der Besucher erhält den Code/Schlüssel vom Betreuungspersonal des Lockers.

3. Der Veranstalter ist berechtigt, den Locker bei Gefahr im Verzug zu öffnen. Als Gefahr im Verzug gilt insbesondere auch der begründete Verdacht, dass sich in dem Locker auf dem Festivalgelände verbotene Gegenstände im Sinne von § 8 dieser AGB befinden. Der Veranstalter wird im Falle einer Öffnung der Locker aus diesen Gründen nach Möglichkeit die Polizei hinzuziehen.

4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ist der Locker vollständig zu räumen.

5. Gegenstände, die sich nach dem Ende der vereinbarten Nutzungszeit in dem Locker befinden, werden als Fundsache behandelt. Sie werden von dem Veranstalter inventarisiert und dem örtlichen Fundbüro der Stadt Herzogenaurach übergeben. Sie können dort von dem Besucher nach den allgemeinen Vorschriften abgeholt werden.

Social Links